Zwei Gedanken zur Fünf-Prozent-Hürde

gepostet von Johan am

  • Wenn das Bundesverfassungsgericht als Hauptargument für die Abschaffung der 5%-Sperrklausel die Existenz von Direktwahlen von Bürgermeistern und Landräten sieht, muss die Folge dann nicht die Abschaffung der Direktwahl statt der Abschaffung der Sperrklausel sein?
  • Wenn Karlsruhe sagt, dass man die 5%-Hürde abschaffen könnte, weil in Orten mit weniger als 10.000 Einwohnern das Sitzverteilungsverfahren D’Hondt dafür sorgt, dass es eine faktische 5%-Hürde gibt, ist es dann nicht absurd die Abschaffung von D’Hondt zu fordern und die Verteilung der Sitze in den Vertretung nach Hare-Niemeyer oder Saint Lague/Schepers, weil diese Verfahren kleine Parteien weniger benachteiligen?

Zitat zu 1 aus der Pressemitteilung des Verfassungsgerichts:

Mit der Einführung der Direktwahl der Bürgermeister in hauptamtlich verwalteten Gemeinden sowie der Landräte ist das zentrale Element weggefallen, das bislang die Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht gestützt hat. Nach der Änderung der Kommunalverfassung in Schleswig-Holstein im Jahr 1995 sind für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeister und der Landräte stabile Mehrheitsverhältnisse, die durch das Auftreten von Splitterparteien in Kommunalvertretungen und Kreistagen gefährdet werden könnten, nicht mehr notwendig.

Zu 2: Die FDP im Herzogtum-Lauenburg hatte via Presse entsprechendes gefordert. Die Artikel sind leider nicht online frei verfügbar. Unter Leitung von Christel Happach-Kasan, MdB, will man sogar den Klageweg beschreiten, wenn die Verfahren nicht entsprechend geändert werden.
In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts (wieder aus der Pressemitteilung) hieß es zu diesem Thema:

In sämtlichen ehrenamtlich verwalteten Gemeinden muss ein Wahlbewerber, um sicher einen Sitz in der Gemeindevertretung zu erlangen, ohnehin mindestens fünf Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinigen. Dies beruht darauf, dass alle ehrenamtlich verwalteten Gemeinden in Schleswig-Holstein weniger als 10.000 Einwohner haben, was dazu führt, dass maximal 19 Gemeindevertreter zu wählen sind. Bei einem zu wählenden Gremium mit 19 Sitzen beträgt schon die faktische Sperrklausel fünf Prozent. Der Wegfall der gesetzlich normierten Fünf-Prozent-Sperrklausel würde sich in den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden – und damit in nahezu 95 Prozent aller schleswig-holsteinischen Gemeinden – praktisch nicht auswirken.