Sind Gleichstellungsbeauftragte diskriminierend?
gepostet von Johan am
Diese Frage möchte der Kreis Stormarn jetzt beantwortet haben, bevor er zu einer Ausschreibung der derzeit unbesetzten Stelle schreiten kann.
Das Kieler Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst
(Gleichstellungsgesetz – GstG), dass die Kommunen in Schleswig-Holstein verpflichtet eine Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen (�18) spricht nur davon, dass Frauen diese Position übernehmen können.
Für den Kreistag stellt sich jetzt die Frage, ob dieser Passus dem Antidiskriminierungsgesetz (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) widerspricht.
Konkret soll das Innenministerium prüfen, ob der Kreis Schadensersatzpflichtig werden könnte, wenn er eine Ausschreibung nur an Frauen richtet. Im Wesentlichen wird es also um den �8 des AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen – gehen:
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in � 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Ich sehe die Grundlage für eine unterschiedliche Behandlung nicht, da es ja um Gleichstellung und nicht um Frauenförderung alleine geht.
Spannend finde ich übrigens die Frage, was die Erfinder des AGG dazu sagen würden. 😉